Regelung von Leitern (TRBS 2121 Teil 2)

Zum 01.01.2021 hat sich die Regelung von Leitern (TRBS 2121 Teil 2) geändert.

Vor der Verwendung einer Leiter ist immer zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tragfähigkeiten kein anderes sichereres Arbeitsmittel (z.B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen) verwendet werden kann. Die Risikominimierung ist bei der Auswahl der geeigneten Leiternbauart vorrangig.

Bei der Leiternnutzung müssen stets beide Füße auf einer Stufe oder Plattform stehen. Das Arbeiten von einer Leiternsprosse aus ist nicht mehr zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden, z.B. bei der Arbeit in engen Schächten, was zudem schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist.

Dauerhafte Arbeiten dürfen nur von Leiterstufen oder einer Plattform bis zu einer Standhöhe von 2 m verrichtet werden. Liegt die Arbeitshöhe zwischen 2 m und 5 m, dürfen die Arbeiten auf der Leiter maximal für 2 Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt werden. Oberhalb von 5 m sind die Arbeiten von Leitern aus unzulässig.